Am 1. Januar 2023 ist im österreichischen Verpackungsrecht eine Reform in Kraft getreten. Sie betrifft vor allem Online-Händler aus anderen Ländern, die von nun an einen Bevollmächtigten für den Versand nach Österreich bestellen müssen. LNET klärt, was die Verpackungsreform bezweckt und warum sie problematisch ist.
Was ändert sich im österreichischen Verpackungsrecht?
Immer, wenn Ware versandt wird, entsteht dabei Verpackungsmüll. Nach dem österreichischen Verpackungsrecht ist dieser Lizenzierungspflichtig. Das bedeutet: Damit der Verpackungsmüll ordnungsgemäß in den Entsorgungskreislauf übergehen kann und die Kosten dafür gezahlt werden, müssen Onlinehändler jährlich die Menge an Verpackungsmüll melden und darauf Lizenzgebühren entrichten.
Dieser Vorgang war bisher recht einfach. Wer keinen Sitz in Österreich besaß und dennoch österreichische Kunden beliefern wollte, hat die oben genannten Schritte unternommen und fertig. Ab dem 1. Januar 2023 hat sich das durch eine Änderung im Verpackungsgesetz in Österreich geändert.
Das neue Gesetz verpflichtet Versandhändler, deren Sitz sich außerhalb des Landes befindet, einen Bevollmächtigten für den Versand nach Österreich zu bestellen. Dieser sorgt für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, also beispielsweise die Lizenzierungen und Meldungen. Diese Vorschriften sind in Paragraph 16b der österreichischen Verpackungsverordnung geregelt.
Wer ist von der Reform betroffen?
Die Pflicht, einen Bevollmächtigten für den Versand nach Österreich zu bestellen, gilt nur für Online-Händler, deren Sitz sich außerhalb Österreichs befindet. Ob es sich um einen EU-Staat handelt oder nicht, ist dabei nicht von Belang. Das Verpackungsgesetz in Österreich legt fest, dass der Bevollmächtigte für jeden Händler Pflicht ist, der Waren an Endverbraucher liefert und dabei Haushaltsverpackungen nutzt.
Unabhängig vom genutzten Verpackungsmaterial sind außerdem Versandhändler betroffen, die Einwegprodukte aus Kunststoff an private österreichische Endverbraucher verschicken. Das können beispielsweise Luftballons oder Feuchttücher sein. Diese Entwicklung schließt direkt an das österreichische Einfuhrverbot für Einwegkunststoffprodukte wie Wattestäbchen oder Plastikgeschirr an, das seit dem 3. Juli 2021 greift.
Was macht der Bevollmächtigte?
Der eingesetzte Bevollmächtigte ist für alle verpackungsrechtlichen Verpflichtungen eines Online-Händlers zuständig. Das bedeutet unter anderem, dass er den Lizenzierungspflichten des Händlers nachkommt und verpflichtende Mengenmeldungen tätigt. Der Bevollmächtigte fungiert in allen Belangen, die mit dem Verpackungsrecht zusammenhängen, als Kontaktperson für Behörden.
Somit wirkt der Bevollmächtigte eines ausländischen Versandhändlers als dessen österreichischer Vertreter. Er handelt im Namen des Händlers und erfüllt dessen Aufgaben, ist jedoch in den meisten Fällen selbst kein Mitarbeiter. Stattdessen gibt es Unternehmen, die den Versandhändlern Bevollmächtigte zur Verfügung stellen.
Reform sorgt für hohe Kosten und bürokratischen Aufwand
Haben Versandhändler eine Zweigstelle in Österreich, dürfen sie diese nicht als Bevollmächtigen benennen. Denn die Zweigstelle hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Laut Gesetz muss es sich bei der Bevollmächtigten aber um eine natürliche oder juristische Person handeln, die sowohl über eine österreichische Postadresse verfügt als auch ihren Wohnsitz in diesem Land hat. Außerdem muss sie für die Einhaltung österreichischer Verwaltungsvorschriften verantwortlich sein. Wichtig ist außerdem: Jeder Versandhändler darf nur einen Bevollmächtigten bestellen. Im Umkehrschluss darf jedoch ein Bevollmächtigter für mehrere Händler arbeiten.
Dieser Person muss der Versandhändler eine notariell beglaubigte, deutsche oder englische Vollmacht ausstellen. Sie muss Aufschluss über die folgenden Dinge geben:
- den Umfang der Bevollmächtigung, beispielsweise die Sammelkategorie des Verpackungsmaterials,
- die Zustimmung des Bevollmächtigten, die ihm übertragenen Pflichten wahrzunehmen,
- die Sicherstellung, dass der Bevollmächtigte alle notwendigen Unterlagen und Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie das Recht, Verträge im Namen der bestellenden Person abzuschließen, erhält.
Natürlich müssen der Bevollmächtigte und seine Bestellung bezahlt werden. Dabei werden neben der einmaligen Bestellgebühr auch eine jährliche Servicepauschale und die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Vollmacht fällig. Was die Händler letztendlich zahlen müssen, liegt jährlich im dreistelligen Bereich.
LNET stellt den Versand nach Österreich ein
Dementsprechend kann es passieren, dass die Ausgaben für den Bevollmächtigten und die zugehörige Bürokratie die bisherigen Lizenzierungskosten weit übersteigen. Gerade kleine Betriebe haben oftmals weder das Personal noch das Geld, um einen solchen bürokratischen Aufwand betreiben zu können. Unter diesem Aspekt ist die Belieferung des Verbrauchers in Österreich nicht mehr wirtschaftlich und immer mehr Betriebe entscheiden sich, den Versand in das Land einzustellen.
Daher hat sich die LNEt, nach langer Diskussion entschieden, den Verkauf an den Verbraucher in Österreich einzustellen. Dennoch handelt es sich bei den Gesetzesänderungen um zusätzliche, für uns nicht akzeptierbare bürokratische und finanzielle Aufwände.
Gewinner sind die Monopolisten in der Branche!